Ausbildungsinhalte
Verkehrsverhalten Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahrenlehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des Verkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.
Recht Fahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen die Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des einzelnen und den Gemeinschaftsinteressen kennen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich über die Einstellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive Methoden kommen dabei zur Anwendung.
Technik Fahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung, Bedienung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommen der Sicherheit und dem Umweltschutz besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z.B. zur Umwelttechnik und zur Fahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die Zusammenhänge zwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln.
Umweltschutz Fahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden mit den Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht.
Fahren Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklären.
Verkehrspädagogik (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes) Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen zu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der Lernpsychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen Auftrags.
Zulassungsvoraussetzungen (nach § 2 FahrlG)
Eignung und Zuverlässigkeit
Der/die Bewerber/in muss geistig, körperlich und fachlich geeignet sowie persönlich zuverlässig sein. Die geistige und körperliche Eignung kann durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die persönliche Zuverlässigkeit wird anhand eines Führungszeugnisses überprüft, das bei der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Meldebehörde beantragt wird.
Die fachliche Eignung zum Fahrlehrer wird durch die erfolgreiche Absolvierung der verschiedenen Fahrlehrerprüfungen dargelegt.
Mindestalter
Für die Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist ein Mindestalter von 22 Jahren vorgeschrieben. Mit der Ausbildung kann jedoch bereits vor Vollendung des 22. Lebensjahres begonnen werden.
Vorbildung
Der/die Bewerber/in muss mindestens einen Hauptschulabschluss mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nachweisen können.
Als gleichwertige Vorbildung können ebenfalls die Allgemeine Hochschulreife (Abitur), die fachgebundene Hochschulreife (Fachabitur), die Fachhochschulreife, der Dienstgrad des Unteroffiziers bei der Bundeswehr, die mehrjährige Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf etc. anerkannt werden.
Führerscheine
Der Bewerber muss im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen BE, A und CE sein. Sollte eine oder mehrere Fahrerlaubnisse fehlen, so können diese vor oder zu Beginn des Lehrganges in unserer Fahrschule erworben werden.
Fahrpraxis
Für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis BE muss der/die Bewerber/in nachweisen, dass er/sie innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre Kraftfahrzeuge der Klasse B geführt hat. Die Fahrpraxis kann z.B. durch eine Bescheinigung der Kfz-Zulassungsstelle oder der KFZ-Haftpflichtversicherung, eines Arbeitszeugnisses oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so kann der Nachweis auch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erbracht werden.