Fahrlehrer - Fortbildungslehrgang nach § 33a Abs. 1 FahrlG
Der Besuch der Seminare nach § 33a Abs. 1 FahrlG ist durch gesetzliche Regelungen vorgeschrieben. Für Fahrlehrer besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Fortbildung "in einem Block" (3-tägiges Seminar alle 4 Jahre) oder einer "flexiblen" Einteilung. Bei der Wahl der "flexiblen" Einteilung erhöht sich die Dauer der Fortbildung jedoch auf insgesamt 4 Tage die wie folgt belegt werden können:
- alle 2 Jahre ein 2-tägiges Seminar
- ein 2-tägiges Seminar zwei 1-tägige Seminare im Zeitraum von 4 Jahren
- jährlich ein 1-tägiges Seminar
Der vorgenannte Fortbildungslehrgang soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere:
- Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,
- Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrzeugwesen,
- Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und
- betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.
Die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.